Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Auflösung des Vereins

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

Der Verein führt den Namen „Tanzverein Eisenach“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Tanzverein Eisenach e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Eisenach.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Thüringer Tanzverband e. V.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die
Erforschung und Pflege sowie die künstlerische Gestaltung der deutschen Kultur und Folklore, insbesondere der Sitten und Gebräuche Thüringens sowie
die Förderung und aktive Mitgestaltung von Tanzfesten, um historisch gewachsene Traditionen zu bewahren, fortzuführen und im Sinne der Bevölkerung weiter zu entwickeln.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Thüringer Tanzverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei nicht voll Geschäftsfähigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den nicht voll Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei nicht voll Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats bei der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats die Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
Bei der Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle Gegenstände des Vereins, insbesondere Kostüme, Schuhe und sonstige Sachen, die sich im Eigentum des Vereins befinden, an diesen unverzüglich zurückzugeben.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Soweit keine Neufestsetzung erfolgt, gelten die Beträge des Vorjahres.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen sowie die Gegenstände des Vereins zu nutzen.
Die Mitglieder sind zum sorgsamen und pfleglichen Umgang im Hinblick auf die von ihnen genutzten Gegenstände und Einrichtungen verpflichtet.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand

Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
dem Vorstandsmitglied/Schatzmeister,
dem Vorstandsmitglied/Schriftführer und
dem stell. Vorstandsmitglied.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Erstellung des Haushaltsplanes sowie des Jahresberichts, Buchführung
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands bleibt er jedoch im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die rechtliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Für die Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird eine, aus den gesetzlichen Vertretern bestehende, Elternvertretung gebildet. Diese sollte mindestens aus zwei Vertretern bestehen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Umlage;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannzugeben. Über Anträge, auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs. 4).
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Thüringer Tanzverband e. V. (§ 2 Abs. 5).
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Eisenach, 28.Juni 2004